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Baurechtliche Anforderungen an die Lagerung flüssiger Brennstoffe außerhalb von Brennstofflagerräumen

1. In Wohnungen:

  • Heizöl oder Dieselkraftstoff in einem Behälter bis zu 100 l oder

  • Heizöl oder Dieselkraftstoff in Kanistern bis zu insgesamt 40 l,

2. In sonstigen Räumen (außerhalb von Wohnungen wie Abstellräume, Keller- räume usw.):

  • Heizöl oder Dieselkraftstoff bis 1.000 l je Gebäude oder Brandabschnitt ohne besondere Anforderungen ,

  • Heizöl oder Dieselkraftstoff von mehr als 1.000 l und nicht mehr als 5.000 l je Gebäude oder Brandabschnitt, wenn die Räume

1. nicht anderweitig genutzt werden, ausgenommen zur Aufstellung von Wärmepumpen, Blockheizkraftwerken und ortsfesten Verbrennungsmotoren sowie zur Lagerung von Brennstoffen, (also nicht als Trockenraum, Abstell- oder Lagerraum, Bastel- oder Hobby-Raum)

2. gegenüber anderen Räumen keine Öffnungen, ausgenommen Öffnungen für Türen haben,

3. dicht- und selbstschließende Türen haben,

4. gelüftet werden können,

5. nur Bodenabläufe mit Heizölsperren oder Leichtflüssigkeitsabscheidern haben.

  • Sind in den Räumen Feuerstätten aufgestellt, müssen diese außerhalb des Auffangraumes für auslaufenden Brennstoff stehen und einen Abstand von mindestens 1 m zu Lagerbehälter für Heizöl oder Dieselkraftstoff haben, soweit nicht ein Strahlungsschutz vorhanden ist (z.B. Mauerwerk oder feuerhemmende Platte).
  • In den Räumen dürfen Feuerstätten für feste Brennstoffe nur bis zu einer Gesamtnennwärmeleistung von 50 kW aufgestellt werden.