Baurechtliche Anforderungen an die Lagerung flüssiger Brennstoffe außerhalb von Brennstofflagerräumen
1. In Wohnungen:
Heizöl oder Dieselkraftstoff in einem Behälter bis zu 100 l oder
Heizöl oder Dieselkraftstoff in Kanistern bis zu insgesamt 40 l,
2. In sonstigen Räumen (außerhalb von Wohnungen wie Abstellräume, Keller- räume usw.):
Heizöl oder Dieselkraftstoff bis 1.000 l je Gebäude oder Brandabschnitt ohne besondere Anforderungen ,
Heizöl oder Dieselkraftstoff von mehr als 1.000 l und nicht mehr als 5.000 l je Gebäude oder Brandabschnitt, wenn die Räume
1. nicht anderweitig genutzt werden, ausgenommen zur Aufstellung von Wärmepumpen, Blockheizkraftwerken und ortsfesten Verbrennungsmotoren sowie zur Lagerung von Brennstoffen, (also nicht als Trockenraum, Abstell- oder Lagerraum, Bastel- oder Hobby-Raum)
2. gegenüber anderen Räumen keine Öffnungen, ausgenommen Öffnungen für Türen haben,
3. dicht- und selbstschließende Türen haben,
4. gelüftet werden können,
5. nur Bodenabläufe mit Heizölsperren oder Leichtflüssigkeitsabscheidern haben.
- Sind in den Räumen Feuerstätten aufgestellt, müssen diese außerhalb des Auffangraumes für auslaufenden Brennstoff stehen und einen Abstand von mindestens 1 m zu Lagerbehälter für Heizöl oder Dieselkraftstoff haben, soweit nicht ein Strahlungsschutz vorhanden ist (z.B. Mauerwerk oder feuerhemmende Platte).
- In den Räumen dürfen Feuerstätten für feste Brennstoffe nur bis zu einer Gesamtnennwärmeleistung von 50 kW aufgestellt werden.