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Anforderungen an Tankstellen für Biodiesel

Aufgrund der steigenden Nachfrage nach Biodiesel stellt sich die Frage nach den technischen Anforderungen an Tankstellen (insb. Eigenverbrauchstankstellen).

Anmerkung der Redaktion:
Die nachfolgende Abhandlung schildert die Problematik aus wasserrechtlicher Sicht beim Umgang mit „Biodiesel“.

Die technischen Regelungen in den TRbFen oder wasserrechtlichen VOn gehen immer von Mineralölprodukten (Diesel oder Ottokraftstoffen) aus, die wasser- oder stark wassergefährdend sind. Deshalb sind die Anforderungen an die Abfüllflächen relativ hoch. Wenn man jedoch glaubt, daß man durch die Verwendung von Biodiesel auf wasserrechtliche Anforderungen mehr oder weniger verzichten kann, so täuscht man sich.

Biodiesel ist in aller Regel ein wassergefährdender Stoff der WGK 1, denn es wird nicht das unbehandelte Rapsöl (nicht wassergefährdender Stoff), sondern Rapsölmethylester verwendet. Demnach sind für Anlagen zum Umgang mit Rapsölmethylester auch bei Tankstellen die Vorgaben des Anhangs zum § 4 VAwS anzuwenden. Aber auch das DVWK-Regelwerk 132 über die „Ausführung von Dichtflächen“, kann als Erkenntnisquelle herangezogen werden.

Mit der befestigten Bodenfläche (zumindest beim Betanken mit Rapsölmethylester als WGK 1 Stoff) ist das anfallende Abwasser zu sammeln und der Kanalisation zuzuführen. Da aber auch pflanzliche Öle und Fette von der Kanalisation weitgehend fernzuhalten sind, muss das Abwasser vorbehandelt werden.

Koaleszenzabscheider sind für die Abtrennung von Rapsöl bzw. Rapsölmethylester nicht konstruiert. Ist aber dennoch eine gemeinsame Behandlung vorgesehen, sollte dem Tankstellenbetreiber zumindest das Problem der „Verblockung“ des Koaleszenzeinsatzes bekannt sein und im Rahmen der Eigenkontrolle eine verstärkte Überprüfung des Koaleszenzabscheiders (ggf. mit häufigerer Wartung und Reinigung) sichergestellt werden. Bei der zusätzlichen Behandlung tensidhaltiger Abwässer aus den Bereichen des Anhangs 49 ist zu beachten, dass es zu Bildung von Emulsionen kommen kann).

Besonders erschwerend kommt für die Biodiesel-Tankstellen noch dazu, dass aufgrund der WasBauPVO für nahezu alle Einzelkomponenten bau-aufsichtliche Brauchbarkeitsnachweise (Ü-Zeichen), die die wasserrechtlichen Eignungsnachweise ersetzen, gefordert werden und diese sind zur Zeit i.d.R. nicht vorhanden. Nur für die DIN-Stahlbehälter gibt es eine behördliche Aussage (BAM), dass sie auch für Biodiesel geeignet sind.

Aufgrund dieser zur Zeit vorhandenen Unklarheiten (keine Eignungsnachweise für z.B. GWG, Leichtstoffabscheider, Dichtungswerkstoffe,.....) werden materielle Anforderungen wie an eine Dieseltankstelle toleriert.

Ein AK des ATV/DVWK erarbeitet zur Zeit eine Technische Regel Wassergefährdender Stoffe TRwS für Tankstellen u.a auch speziell für Biodiesel-Tankstellen. Mit einem ersten Entwurf ist aber nicht mehr in diesem Jahr zu rechnen.

Autor: Dr. Bernd Haesner TÜV Süddeutschland Bau und Betrieb GmbH, Mannheim
      in Zusammenarbeit mit dem Regierungspräsidium Tübingen