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Technische Schutzvorkehrungen einfacher oder herkömmlicher (eoh) Art

Sächsisches Amtsblatt Nr. 7 vom 18. Februar 1999, Seite 154:

Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft

Bekanntmachung

des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft

über Heizölverbraucheranlagen einfacher oder herkömmlicher Art

Vom 26. Januar 1999

(1) Zum Schutz der Gewässer ist die Eignung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen oder Teilen von ihnen sowie von technischen Schutzvorkehrungen von der zuständigen Behörde vor ihrer Verwendung festzustellen.

Eine solche Eignungsfeststellung ist gemäß § 19 h des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1696), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455), nicht erforderlich, wenn diese Anlagen, Teile von Ihnen sowie technische Schutzvorkehrungen einfacher oder herkömmlicher (eoh) Art sind.

(2) Heizölverbraucheranlagen gelten als eoh und bedürfen keiner Eignungsfeststellung, wenn

  • die Anlagen hinsichtlich ihres technischen Aufbaus dem § 13 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (SächsVAwS) vom 28. April 1994 (SächsGVBl. S. 966) und
  • die Rohrleitungen dem § 12 SächsVAwS entsprechen und
  • alle für den Gewässerschutz relevanten Anlagenteile und technischen Schutzvorkehrungen entweder
    1. schon als eoh gelten
    2. bereits eine behördliche Vorkontrolle durchlaufen haben, das heißt, insbesondere einen bauordnungsrechtlichen Verwendbarkeitsnachweis, eine arbeitsschutzrechtliche oder wasserrechtliche Bauartzulassung besitzen und
    3. den hierfür eingeführten technischen Vorschriften oder Baubestimmungen entsprechen oder
    4. die nach den Vorschriften des Bauproduktengesetzes vom 10. August 1992 oder anderer Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft, deren Regelungen über die Brauchbarkeit auch die Anforderungen zum Schutz der Gewässer umfassen, in den Verkehr gebracht werden dürfen und das Kennzeichen der Europäischen Gemeinschaft (CE-Kennzeichen) tragen.
    5. (3) Für Heizölverbraucheranlagen werden hiermit gemäß § 5 SächsVAwS die folgenden technischen Vorschriften und Baubestimmungen in der jeweils gültigen Fassung als allgemein anerkannte Regeln der Technik bekanntgemacht und für die Beurteilung der Eigenschaft eoh eingeführt:
  • Technische Regeln für wassergefährdende Stoffe

TRwS 131: Bestimmung des Rückhaltevermögens R1

TRwS 132: Ausführung von Dichtflächen

  • Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten in ihren für den Gewässerschutz relevanten Teilen

TRbF 200: Allgemeine Sicherheitsanforderungen A III

TRbF 210: Lager A III

TRbF 220: Ortsfeste Tanks aus metallischen und nichtmetallischen                           Werkstoffen A III

TRbF 221: Ortsfeste Tanks aus metallischen Werkstoffen A III

TRbF 231: Rohrleitungen innerhalb des Werksgeländes A III

  • DIN 4755 Teil 2:

"Ölfeuerungsanlagen - Heizölversorgung, Heizölversorgungsanlagen - Sicherheits-technische Anforderungen, Prüfung" in ihren für den Gewässerschutz relevanten Teilen.

(4) Beim Befüllen von Heizölverbraucheranlagen mit einem zu erwartenden Jahresverbrauch von bis zu 100 000 Liter aus hierfür zugelassenen Straßentankwagen und Aufsetztanks unter Verwendung von selbsttätig schließenden Abfüllsicherungen, Grenzwertgebern und Funkfernabschaltungen werden an die Abfüllplätze keine besonderen Anforderungen gestellt.

  • Die Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über Heizölverbraucheranlagen einfacher oder herkömmlicher Art für private und vergleichbare gewerbliche Zwecke vom 1. September 1994 (SächsABl. S. 1262) tritt hiermit außer Kraft.

Dresden, den 26. Januar 1999

Sächsisches Staatsministerium
für Umwelt und Landwirtschaft
Dr.-Ing. Jeschke
Abteilungsleiter