Suchen und Finden

Kompetenter Partner im Behälterbau für Handel, Handwerk und Industrie

Stand Januar 2000

Heizöl EL ist ein preiswerter Brennstoff für die Raumbeheizung bzw. Trinkwassererwärmung. In Verbindung mit moderner Technik sind die Emissionen einer Ölfeuerung vergleichbar mit anderen fossilen Energieträgern. Die Sicherheit von Tankanlagen ist unbestritten groß. Im nachfolgenden Fachbeitrag gibt der Autor einen Überblick über die gesetzlichen Anforderungen zur Lagerung von Heizöl EL und beschreibt die Entwicklungen und Tendenzen auf dem Tankmarkt.

Die Heizöllagerung im (privaten) Wohnungsbau wird immer sicherer, was auch den Gesetzgeber bewogen hat, die Vorschriften für Feuerstätten und der damit verbundenen Brennstofflagerung zu vereinfachen (siehe Musterfeuerungsverordnung).

Baurechtliche Anforderungen an die Lagerung flüssiger Brennstoffe außerhalb von Brennstofflagerräumen (Quelle: Sächsische Feuerungsverordnung SächsFeuVO vom 17.9.1998, gültig seit 30.10.1998)

  1. in Wohnungen:

    • Heizöl oder Dieselkraftstoff in einem Behälter bis zu 100 l oder
    • Heizöl oder Dieselkraftstoff in Kanistern bis zu insgesamt 40 l,
       
  2. In sonstigen Räumen (außerhalb von Wohnungen wie Abstellräume, Kellerräume usw.):

    • Heizöl oder Dieselkraftstoff bis 1000 l je Gebäude oder Brandabschnitt ohne besondere Anforderungen
    • Heizöl oder Dieselkraftstoff von mehr als 1000 l und nicht mehr als 5000 l je Gebäude oder Brandabschnitt, wenn die Räume nicht anderweitig genutzt werden, ausgenommen zur Aufstellung von Wärmepumpen, Blockheizkraftwerken und ortsfesten Verbrennungsmotoren sowie zur Lagerung von Brennstoffen, (also nicht als Trocken-, Abstell- oder Lagerraum, Bastel- oder Hobby-Raum) gegenüber anderen Räumen keine Öffnungen, ausgenommen für Türen haben, dichte und selbstschließende Türen haben, gelüftet werden können, nur Bodenabläufe mit Heizölsperren oder Leichtflüssigkeitsabscheidern haben.
    • Sind in den Räumen Feuerstätten aufgestellt, müssen diese außerhalb des Auffangraumes für auslaufenden Brennstoff stehen und einen Abstand von mindestens 1 m zu Lagerbehälter für Heizöl oder Dieselkraftstoff haben, soweit nicht ein Strahlungsschutz vorhanden ist (z.B. Mauerwerk oder feuerhemmende Platte).
    • In den Räumen dürfen Feuerstätten für feste Brennstoffe nur bis zu einer Gesamtnennwärmeleistung von 50 kW aufgestellt werden.
    • Heizöl oder Dieselkraftstoff darf in Behältern von mehr als insgesamt 5000 l je Gebäude oder Brandabschnitt nur in besonderen Räumen (Brennstofflagerräumen) gelagert werden, die nicht zu anderen Zwecken genutzt werden dürfen. Das Fassungsvermögen der Behälter darf insgesamt 100.000 l Heizöl oder Dieselkraftstoff je Brennstofflagerraum nicht überschreiten.
    • Wände und Stützen von Brennstofflagerräumen sowie Decken über oder unter ihnen müssen feuerbeständig sein (auch Rohrleitungsdurchführungen u.ä.).
    • Durch Decken und Wände von Brennstofflagerräumen dürfen keine Leitungen geführt werden, ausgenommen Leitungen, die zum Betrieb dieser Räume erforderlich sind (z.B. Füllleitung, Entlüftungsleitung, Entnahme- und ggf. Rücklaufleitung) sowie Heizrohrleitungen, Wasserleitungen und Abwasserleitungen (Leitungs-Wanddurchführungen müssen feuerbeständig sein!).
    • Türen von Brennstofflagerräumen müssen mindestens feuerhemmend und selbstschließend sein sowie in Fluchtrichtung aufschlagen.
    • Die Räume müssen gelüftet und von der Feuerwehr vom Freien aus beschäumt werden können.
    • Die Räume müssen an den Zugängen mit der Aufschrift "HEIZÖLLAGERUNG" oder "DIESELKRAFTSTOFFLAGERUNG" gekennzeichnet sein.

Diese Zusammenstellung des TÜV Süd (Sachsen) zeigt die Unterschiede für die Brennstofflagerung in verschieden genutzten Räumen.

Beim Einbau einer Ölheizung und der dazugehörigen Tankanlage wird der Handwerker mit verschiedenen Vorschriften konfrontiert, so z.B. mit dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG), VAwS (Verordnung für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) zusammen mit der VVAwS der einzelnen Bundesländer, Heizölbehälterrichtlinien (HBR) und die oben angesprochene zum größtenteil in den Bundesländern schon umgesetzte Musterfeuerungsverordnung (Muster-FeuVO). Darüber hinaus gelten normative Regeln, wie die DIN 4755 (Heizölversorgung), DIN 6600 ff. (Lagerbehälter aus Stahl) und die technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF). Für Kunststoffbehälter gelten die Bau- und Prüfgrundsätze (BPG) des Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt), verschiedene TÜV-Merkblätter und Empfehlungen der LAWA.

Übersicht über die Fachbetriebspflicht zum Einbau von Heizölverbraucheranlagen der einzelnen Bundesländer

l Bis 10.000 l nicht vorgeschrieben in
– Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein

l Sonderregelung Bayern:
– zwar keine Fachbetriebspflicht bis 10 000 l, aber Unternehmererklärung des Handwerksbetriebs und Information an Kreisverwaltungsbehörde vorgeschrieben.

(Stand: Mai 1999)

Errichtung von Tankanlagen

In die Vorschriften sind viele Erfahrungen und Entwicklungen eingeflossen. Grundlage ist der Besorgnisgrundsatz der VAwS bzw. des WHG, d.h. wassergefährdende Stoffe sind so zu lagern, daß eine Gefährdung des Grundwassers (nahezu) ausgeschlossen ist. Durch fehlende redaktionelle Überarbeitungen und Anpassungen kommt es immer wieder zu Auslegungsunsicherheiten seitens der Handwerksbetriebe. Die Musterfeuerungsverordnung bzw. die in Kraft getretenen Feuerungsverordnungen der Länder vereinfachen die Lagerung von Heizöl EL bis 5000 Liter. Sie ist im Heiz-/Aufstellraum auch bei Wärmeerzeugern über 50 KW gestattet. Weiterhin wird auch bei der Lagerung von Heizöl in Räumen mit Feuerstätten keine besondere Anforderung an den Brandschutz gestellt: Der § 13 in Verbindung mit § 5, Absatz 1, fordert keinen besonderen Brandschutz für die Lagerung flüssiger Brennstoffe von 1000 bis 5000 Liter außerhalb von Brennstofflagerräumen. Er läßt ausdrücklich auch Feuerstätten in diesen Räumen zu.

Der Abstand der Feuerstätten zu den Behältern muß 1 m betragen. Dieses Maß kann allerdings unterschritten werden, wenn ein Strahlungsschutz vorhanden ist bzw. der Kesselhersteller eine max. Oberflächentemperatur von 40° C bestätigt. Der Strahlungsschutz kann aus einer Abmauerung bestehen. Die Behälter müssen von dieser Abmauerung einen Abstand von mindestens 40 cm haben. In den baurechtlichen Zulassungen für Kunststoffbehälter gibt es übrigens keinen Hinweis auf diesen Strahlungsschutz. In der Praxis sollte aber im Einzelfall nichts dagegensprechen. Die FeuVO macht auch keinen Unterschied zwischen Stahl- und Kunststofftanks, wie es in der TRbF der Fall ist. Deren Anforderungen sind aber im gewerblichen Bereich und bei öffentlichen Einrichtungen zwingend zu beachten.

Über 5000 Liter Heizöl müssen in einem speziellen Brennstofflagerraum mit feuerbeständigen Decken und selbstschließenden feuerhemmenden Türen gelagert werden. Unter 5000 Litern Lagermenge wird nur eine selbstschließende Tür gefordert. Diese Räume dürfen nicht anderweitig genutzt werden. Heizöltankanlagen bis 5000 Liter sind im allgemeinen baurechtlich nicht genehmigungspflichtig, meist aber anzeigepflichtig. Feuerlöscher sind für diese Anlagen in einigen Bundesländern noch vorgeschrieben, nicht aber in der teilweise schon umgesetzten Musterfeuerungsverordnung.

Aufstellbeispiel PE-Kombi-Heizöltanks.

Tankanlagen zur Lagerung von wassergefährdenden Flüssigkeiten (Heizöl EL ist Wassergefährdungsklasse 2) müssen im allgemeinen von Fachbetrieben nach § 19 WHG eingebaut bzw. abgenommen werden. Näheres hierzu regeln die einzelnen Bundesländer in der VAwS bzw. VVAwS. Zur Aufstellung von werksgefertigten Behältern bis 10.000 Liter Inhalt oberirdisch, fordern nicht alle den Fachbetrieb nach § 19 h WHG (siehe Übersicht). Heizungsbaubetriebe, die sich mit der Aufstellung von Heizöltankanlagen beschäftigen, sollten die Fachbetriebseigenschaft anstreben. Die Überwachungsgemeinschaft Technische Anlagen der SHK-Handwerke e.V., St. Augustin, gibt Hinweise auf die Voraussetzungen für einen Fachbetrieb.

Entwicklungen auf dem Tankmarkt

Heizölbehälter mit Diffusionssperre unterscheiden sich äußerlich nicht von herkömmlichen Lagerbehältern. Heizölgeruch wird bei sachgemäßer Montage weitestgehend vermieden.

Seit Ende der 60er, Anfang der 70er Jahre gibt es Kunststoff-Batterie-Tanks, die teilweise in dieser Bauart auch heute noch vertrieben werden. Mitte der 70er Jahre wurden thermoplastische Batterietanks auch bandagenlos hergestellt und kleinere Tanks bis 1000 Liter Inhalt wurden zur Aufstellung in mehr als einer Reihe zugelassen. Sehr früh schon wurde die untere Umlaufleitung, die von den Stahl-Batterie-Tanks nach DIN 6624 bekannt war, durch ein oberes Befüllsystem ersetzt. Die Zulassungen wurden anfänglich nach Gewerberecht (TRbF) ausgesprochen. Heute gibt es Prüfzeichen nach Baurecht bzw. baurechtliche Zulassungen. Für die hier zu besprechenden Kunststofftanks gibt es keine deutschen Normen, allerdings ist eine europäische Normung bzw. Harmonisierung ins Auge gefaßt.

Im Einsatz sind Wandwerkstoffe mit unterschiedlichen Qualitäten z.B. Stahl, GFK und Thermoplaste wie Polyethylen und Polyamid. Polyethylen (HD-PE) hat bei der oberirdischen Heizöllagerung mit Abstand den größten Marktanteil. Dies ist bedingt durch die für diesen Verwendungszweck besonders geeigneten Werkstoffeigenschaften und gute Verarbeitbarkeit dieses Kunststoffes. Spätestens nach der zweiten Energiepreiskrise änderte sich das Verbraucherverhalten bei der Bevorratung von Heizöl EL – natürlich auch durch verbesserte Wärmedämmung und andere Energiesparkonzepte: Der Trend ging zu kleineren Volumen.

Das 2 in 1 Sicherheitstanksystem des Herstellers Dehoust bietet vielfältige Montagemöglichkeiten, ob in Reihen-, Block- oder Winkelaufstellung. PE-Kombi-Tanks können bis 5000 Liter Gesamtinhalt in Räumen mit Feuerstätten aufgestellt werden. Das doppelwandige Sicherheitstanksystem erfüllt auch in Wasserschutzgebieten alle Anforderungen.

Rechtliche Einstufung von Heizöl EL nach Wasserrecht

  • Wassergefährdungsklasse (WGK) 2
  • Gefährdungsstufe (wichtig u.a. für die Fachbetriebspflicht)
  • A von 100 l bis 1000 l Lagermenge
  • B von 1000 l bis 10 000 l Lagermenge
  • C von 10 000 l bis 100 000 l Lagermenge

(Stand: Ende April 1998)

Die kleiner werdenden Behälter mit relativ großer Oberfläche und optimierten Wandungen führten hier und da zu Problemen hinsichtlich der Geruchsbelästigung. Hier hat die Industrie inzwischen reagiert und unter verschiedenen Markennamen PE-Tanks mit Diffusionssperre auf den Markt gebracht. Heizöltanks mit Diffusionssperre sind heute Stand der Technik und werden von vielen Herstellern angeboten. Parallel zu den Entwicklungen diffusionsgesperrter Tanks wurde von verschiedenen Herstellern Sicherheitstanksysteme entwickelt. Diese PE-Tanks mit Diffusionssperre und einem Außentank aus verzinktem Stahlblech, der den inneren Behälter fest umschließt, erfüllen die hohen Anforderungen des Brand- und Gewässerschutzes. Der verzinkte Außenbehälter schützt den Innenbehälter und auch das Lagergut, wie z.B. Heizöl EL, gegen vorzeitiges Altern durch Lichteinfall. Hier gibt es die Möglichkeit, bis zu 25 Tanks in doppelwandigen Behältern aufzustellen – auch in verschiedenen Winkel- und Eckkombinationen – so daß die Heizöllagerräume oder auch Heizräume optimal ausgenutzt werden können. Die Heizöllagerung wird hierdurch einfacher, denn bauseitige Auffangwannen können entfallen.

Der GFK-Tank, der in der Regel außerhalb von Wasserschutzgebieten keine Aufstellwanne benötigt, hat für Tankanlagen bis 10000 Liter sicherlich auch in Zukunft noch seine Daseinsberechtigung.

Natürlich hilft auch die neue FeuVO durch die erleichterte Aufstellung gerade diesem PE-Kombi-Tank zu seinem Markterfolg.

Fazit

Die oberirdische Heizöllagerung in Gebäuden wird sicherlich in nächster Zeit von doppelwandigen Tanksystemen beherrscht werden, denn diese erleichtert auch die Abwicklung auf der Baustelle, da nach der Aufstellung der Tankanlage kein anderes Gewerk mehr in den Heiz- oder Brennstofflagerraum muß.

Dipl.-Kfm. Wolfgang Dehoust (Geschäftsführer der Dehoust GmbH in Leimen und Heidenau sowie der Dehoust Behälterbau GmbH in Nienburg)

Stand Januar 2000